Leinenpflicht in Schleswig-Holstein
im Wald, ganzjährig, Grundlage ist LWaldG Paragraf 17 Absatz 2.
Kurz beantwortet
Schleswig-Holstein verbietet die Mitnahme von Haustieren in den Wald und macht davon eine Ausnahme, die enger ist, als sie meistens wiedergegeben wird: ausgenommen sind angeleinte Hunde auf Waldwegen. Auf dem Weg darf der Hund also mit, an der Leine und das ganze Jahr. Abseits der Wege greift die Ausnahme nicht, dort ist die Mitnahme eines Hundes ohne Zustimmung der waldbesitzenden Person überhaupt nicht gestattet, angeleint oder nicht. Nachzulesen in Paragraf 17 Absatz 2 Nummer 3 des Landeswaldgesetzes, gebaut wie in Mecklenburg-Vorpommern: nicht als Anleingebot, sondern als Ausnahme von einem Verbot.
- Bauart der Regel
- im Wald, ganzjährig
- landesrechtlich
- Zeitraum
- ganzes Jahr
- Norm
- LWaldG
- Paragraf 17 Absatz 2
- Bußgeldrahmen bis
- 10.000 Euro
- Paragraf 38 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 2 LWaldG
Heute, 04. September 2026
nur angeleintIm Wald gilt die Leine, außerhalb entscheidet die Gemeinde.
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein, Paragraf 17 Absatz 2
Fundstelle
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein
LWaldG, Paragraf 17 Absatz 2
An der amtlichen Quelle geprüft. Redaktion hundeorte.de, . Was die Belegstufen bedeuten.
10 weitere Vorschriften in Schleswig-Holstein
- LWaldG, Paragraf 38 Absatz 5 Nummer 2
- Die Bußgeldstufe für den Hund ohne Leine. Absatz 5 unterscheidet zwei Höhen: seit dem 16. Dezember 2021 bis zu 100.000 Euro in den Fällen des Absatzes 1 und bis zu 10.000 Euro in den Fällen der Absätze 2 bis 4. Vorher waren es 50.000 und 2.500. Die Mitnahme eines nicht angeleinten Hundes steht in Absatz 2 und fällt damit unter die niedrigere Stufe.
- LNatSchG, Paragraf 32 Absatz 2
- Auf Strandabschnitten mit regem Badebetrieb ist das Mitführen von Hunden vom 1. April bis 31. Oktober verboten, wenn die Gemeinde nicht im Rahmen einer zugelassenen Sondernutzung etwas anderes bestimmt. Die Sperrzeit an der Küste kommt damit aus dem Landesrecht und nicht von der Gemeinde; deren Strandsatzung weist nur die Ausnahmen aus. Landesweit ausgenommen sind Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes sowie Blindenführ- und Behindertenbegleithunde.
- LNatSchG, Paragraf 57 Absatz 2 Nummer 17 und Absatz 5
- Wer entgegen Paragraf 32 Absatz 2 zwischen dem 1. April und dem 31. Oktober einen Hund an einen Strandabschnitt mit regem Badebetrieb mitführt, ohne dass die Gemeinde das im Rahmen einer Sondernutzung zugelassen hat, handelt ordnungswidrig. Absatz 5 staffelt: 50.000 Euro gelten nur für die Nummern 1 bis 6, 8, 10 und 26, in allen übrigen Fällen sind es 10.000 Euro. Der Hund gehört zu den übrigen Fällen.
- NPG, Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
- Im gesamten Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer ist es unzulässig, Hunde unangeleint laufen zu lassen. Der Satz steht am Ende der Nummer, die das Nachstellen und Beunruhigen wildlebender Tiere verbietet. Er gilt ganzjährig, in Schutzzone 1 wie in Schutzzone 2, und kennt keine Ausnahme für Blindenführ-, Dienst- oder Jagdhunde. Das ist die strengere Vorschrift an der Nordseeküste: Paragraf 32 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes verbietet nur das Mitführen und nur von April bis Oktober, das Nationalparkgesetz verlangt die Leine das ganze Jahr. Wo beide gelten, gilt die strengere.
- NPG, Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 2
- Der unangeleinte Hund im Nationalpark ist eine Ordnungswidrigkeit. Der Rahmen steht bis heute in D-Mark: zehntausend Deutsche Mark, also 5.112,92 Euro. Das Gesetz ist von 1999 und wurde bei den Bußgeldbeträgen nie auf Euro umgestellt. Für die schweren Fälle des Absatzes 1 Nummer 1 und 7 nennt es einhunderttausend Deutsche Mark.
- LWG, Paragraf 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
- Auf oder in dem Deich dürfen Hunde nur an kurzer Leine mitgeführt werden, ganzjährig und auf jeder Deichart, nicht nur auf Landesschutzdeichen. Die kurze Leine steht erst seit dem 1. Januar 2025 im Gesetz; bis dahin genügte jede Leine.
- LWG, Paragraf 73 Satz 4
- Für die Nutzung des Deichvorlands gilt Paragraf 70 entsprechend. Deichvorland ist nach Paragraf 58 Absatz 4 das bewachsene Land zwischen dem äußeren Schutzstreifen des Deiches und der Uferlinie. Der Sandstrand davor gehört nicht dazu: Der Meeresstrand endet nach Paragraf 58 Absatz 10 landseitig genau dort, wo der geschlossene Pflanzenwuchs, ein Dünen- oder ein Deichfuß beginnt.
- HundeG, Paragraf 3 Absatz 2
- Acht Lagen, abschließend aufgezählt: Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereiche, Versammlungen und Veranstaltungen, umfriedete Park- und Grünanlagen außer ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten, Mehrfamilienhausgrundstücke, öffentliche Gebäude und Verkehrsmittel, Sportanlagen sowie Zelt- und Campingplätze, Friedhöfe, Märkte und Messen. Der Strand steht nicht darunter. Verlangt ist eine Leine, die ständig ein sicheres Einwirken auf den Hund ermöglicht; Bußgeld bis 10.000 Euro nach Paragraf 20.
- HundeG, Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 3
- Verboten ist, Hunde in Badeanstalten sowie an Badestellen an Oberflächengewässern im Sinne der Badegewässerverordnung, auf Kinderspielplätze und Liegewiesen mitzunehmen und sie dort laufen zu lassen. Das ist ein Mitnahmeverbot, kein Leinengebot. Die im Gesetz genannte Badegewässerverordnung von 2008 ist am 30. September 2018 außer Kraft getreten; ihre Nachfolgerin erfasst ausdrücklich auch Küstengewässer, und zwar in der Regel schon dann, wenn für die Badestelle im touristischen Kontext geworben wird. Ob der Verweis damit die Badestellen an Nord- und Ostsee erreicht, ist eine Auslegungsfrage und hier nicht entschieden.
- LWaldG, Paragraf 17 Absatz 2 Nummer 3
- Nicht gestattet ist die Mitnahme von gezähmten Wildtieren und Haustieren, mit Ausnahme angeleinter Hunde auf Waldwegen. Die beiden letzten Wörter stehen erst in der verkündeten Fassung; der Gesetzentwurf hatte den angeleinten Hund im ganzen Wald ausgenommen. Abseits der Wege bleibt die Mitnahme deshalb ohne Zustimmung der waldbesitzenden Person unzulässig.
4 Flächen, auf denen die Leinenpflicht in Schleswig-Holstein gilt
- Waldwege, ganzjährig und nur an der Leine
- der Wald abseits der Wege, wo die Mitnahme eines Hundes ohne Zustimmung der waldbesitzenden Person gar nicht gestattet ist
- Strandabschnitte mit regem Badebetrieb vom 1. April bis 31. Oktober, kraft Landesrecht und nicht kraft Gemeindesatzung
- Naturschutzgebiete nach ihrer Schutzgebietsverordnung
1 Ausnahmen von der Leinenpflicht in Schleswig-Holstein
- Seit einer Änderung von 2011 nennt Paragraf 17 Absatz 3 die Ausnahmen ausdrücklich, und er bestätigt dabei die Fundstelle: Das Wegegebot sowie der Leinenzwang nach Absatz 2 Nummer 3 gelten nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde und Jagdhunde, jeweils im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung. Für alle anderen Hunde gilt sie ohne Ausnahme, das ganze Jahr.
Was die Gemeinden in Schleswig-Holstein zusätzlich regeln
Für den Strand entscheidet nicht das Land, sondern die Gemeinde. Deshalb ist die Antwort in Scharbeutz eine andere als drei Kilometer weiter in Haffkrug, obwohl dasselbe Landesrecht gilt.
5 der 16 Länder regeln es wie Schleswig-Holstein
Die Zeile in Schleswig-Holstein ist hervorgehoben. Wer eine Landesgrenze quert, wechselt in aller Regel auch die Bauart der Regel, nicht nur das Datum.
- keine Landesregel, die Gemeinde entscheidet
- BayernBayNatSchGkeine Landesregel, die Gemeinde entscheidet
- BerlinHundeGganzjährig, überall außerhalb des eigenen Grundstücks
- BrandenburgLWaldGganzjährig, aber nur im Wald
- BremenFeldOG15.03. bis 15.07.
- HamburgHundeGganzjährig, überall außerhalb des eigenen Grundstücks
- HessenHJagdG01.03. bis 30.06.
- Mecklenburg-VorpommernLWaldG M-Vganzjährig, aber nur im Wald
- NiedersachsenNWaldLG01.04. bis 15.07.
- 01.03. bis 31.07.
- Rheinland-PfalzLWaldGkeine Landesregel, die Gemeinde entscheidet
- SaarlandSJG01.03. bis 30.06.
- SachsenSächsWaldGkeine Landesregel, die Gemeinde entscheidet
- Sachsen-AnhaltLWaldG LSA01.03. bis 15.07.
- Schleswig-HolsteinLWaldGganzjährig, aber nur im Wald
- ThüringenThürWaldGganzjährig, aber nur im Wald
- Anleinpflicht
- nur im Wald
- Sache der Gemeinde
15 Quellen, geprüft am
- schleswig-holstein.de, Mit Hunden in der Landschaft (amtlich)
- Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein, Faltblatt Mit Hunden in der Landschaft (amtlich)
- Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drucksache 15/3262, Entwurf eines Waldgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (amtlich)
- Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drucksache 19/3121, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswaldgesetzes und des Landesjagdgesetzes (amtlich)
- Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drucksache 19/3416, Beschlussempfehlung des Umwelt-, Agrar- und Digitalisierungsausschusses (amtlich)
- Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drucksache 17/1067, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswaldgesetzes (amtlich)
- Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur SH, Synopse BNatSchG und LNatSchG, Stand 02.09.2025 (amtlich)
- Nationalparkverwaltung im LKN.SH, Gesetz zum Schutze des schleswig-holsteinischen Wattenmeeres, Textausgabe Stand 06/2024 (amtlich)
- Verkündungsportal Schleswig-Holstein, Systematische Übersicht des Gesetz- und Verordnungsblattes, Stand 28. Dezember 2023 (amtlich)
- Verkündungsportal Schleswig-Holstein, Jahresinhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes 2024 (amtlich)
- Verkündungsportal Schleswig-Holstein, Gesetz- und Verordnungsblatt Jahrgang 2022, gebundener Jahrgang (amtlich)
- Verkündungsportal Schleswig-Holstein, Gesetz- und Verordnungsblatt 2024, Ausgabe Nr. 15 vom 30. Dezember 2024, Seite 875: Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes (amtlich)
- Verkündungsportal Schleswig-Holstein, Gesetz- und Verordnungsblatt 2019, Ausgabe Nr. 15 vom 28. November 2019, Seite 425: Landeswassergesetz (amtlich)
- Verkündungsportal Schleswig-Holstein, Gesetz- und Verordnungsblatt 2015, Ausgabe Nr. 11 vom 30. Juli 2015, Seite 193: Gesetz über das Halten von Hunden (amtlich)
- Verkündungsportal Schleswig-Holstein, Gesetz- und Verordnungsblatt 2004, Ausgabe Nr. 16 vom 23. Dezember 2004, Seite 461: Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (amtlich)
Noch offen: Die Jahrgänge 2025 und 2026, und der Grund ist jetzt ausgemessen statt vermutet. Seit dem 1. Januar 2025 verkündet das Land nur noch elektronisch je Ausgabe. Einen gebundenen Jahrgang gibt es nicht mehr, das Archiv endet mit 2024, und die Systematische Übersicht steht auf dem Stand 2023/2024; sie führt die Neufassung des Landeswassergesetzes vom 13. Dezember 2024 nicht einmal, ist als Kontrolle also älter als der Bestand. Ein Verzeichnis der Einzelveröffentlichungen gibt es nur über das Suchformular des Portals, und das sperrt die robots.txt, zusammen mit sämtlichen Unter-Sitemaps, auf die der freie Sitemap-Index verweist. Die Startseite zeigt allein die zehn jüngsten Ausgaben. Es fehlt also nicht an Ausdauer, sondern an einem erlaubten Weg: Ohne Suchformular ist der Bestand 2025 und 2026 nicht zu erschließen. Zwei Einzelveröffentlichungen aus 2025 und 2026 sind auf ihre Eingangsformel geprüft und stützen sich auf andere Gesetze. Bis Ende 2024 ist die Änderungskette des Landeswaldgesetzes lückenlos belegt; nach der Anhebung des Bußgeldrahmens am 30. November 2021 folgten noch zwei Änderungen, Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 und Artikel 30 der Landesverordnung vom 27. Oktober 2023, die beide nur Behörden- und Ressortbezeichnungen anfassen und Paragraf 17 wie Paragraf 38 unberührt lassen.
So wird diese Seite zitiert
hundeorte.de: Leinenpflicht Schleswig-Holstein. Stand 04.09.2026. https://hundeorte.de/leinenpflicht/schleswig-holstein/
4 Fragen zur Leinenpflicht in Schleswig-Holstein
- Muss mein Hund in Schleswig-Holstein an die Leine?
- Im Wald ja, ganzjährig, nach LWaldG Paragraf 17 Absatz 2. Außerhalb des Waldes richtet sich die Antwort nach der Verordnung der Gemeinde.
- Was kostet ein Verstoß in Schleswig-Holstein?
- Der gesetzliche Rahmen reicht bis 10.000 Euro, Grundlage ist Paragraf 38 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 2 LWaldG. Zwei Dinge werden hier gern vermischt. Der Tatbestand steht in Paragraf 38 Absatz 2, der Rahmen in Absatz 5. Und der Tatbestand hat seine Nummer gewechselt: Das Gesetz vom 30. November 2021 hat in Absatz 2 die Nummern 1 und 2 gestrichen und die übrigen hochgezogen, seither ist es Nummer 3 Buchstabe c. Dasselbe Gesetz hat den Rahmen angehoben, von 2.500 auf 10.000 Euro für die Fälle der Absätze 2 bis 4 und von 50.000 auf 100.000 Euro für die des Absatzes 1; verkündet am 16. Dezember 2021, in Kraft am Tag darauf. Der Hund ohne Leine steht weiterhin in der niedrigeren Gruppe, die sich damit vervierfacht hat.
- Gilt die Regel auch auf Wegen?
- Waldwege, ganzjährig und nur an der Leine
- Darf die Gemeinde strenger sein als das Land?
- Für den Strand entscheidet nicht das Land, sondern die Gemeinde. Deshalb ist die Antwort in Scharbeutz eine andere als drei Kilometer weiter in Haffkrug, obwohl dasselbe Landesrecht gilt.
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