Leinenpflicht im Saarland
landesweit, im Zeitfenster, Grundlage ist SJG Paragraf 33.
Kurz beantwortet
Das Saarland schreibt die Leine nicht direkt vor, sondern über eine Bedingung. Nach Paragraf 33 des Saarländischen Jagdgesetzes dürfen Hunde in Jagdbezirken vom 1. März bis 30. Juni nur dann unangeleint laufen, wenn sie den Bereich des Weges zuverlässig nicht verlassen. Für die meisten Hunde läuft das auf eine Anleinpflicht hinaus.
- Bauart der Regel
- landesweit, im Zeitfenster
- landesrechtlich
- Zeitraum
- 01.03. bis 30.06.
- Brut- und Setzzeit
- Norm
- SJG
- Paragraf 33
- Bußgeldrahmen bis
- 5.000 Euro
- Paragraf 49 Absatz 2 Nummer 10 in Verbindung mit Absatz 3 SJG
Heute, 04. September 2026
Freilauf erlaubtDas landesweite Zeitfenster läuft gerade nicht. Kommunale Regeln können trotzdem gelten.
Saarländisches Jagdgesetz, Paragraf 33
An der amtlichen Quelle geprüft. Redaktion hundeorte.de, . Was die Belegstufen bedeuten.
1 weitere Vorschrift im Saarland
- SNG, Ermächtigung für Gemeinden
- Erlaubt den Gemeinden, die Anleinpflicht durch eigene Verordnung zu regeln, auch über den jagdrechtlichen Zeitraum hinaus.
1 Flächen, auf denen die Leinenpflicht im Saarland gilt
- Jagdbezirke außerhalb eingefriedeter Flächen. Das ist praktisch die gesamte freie Landschaft einschließlich der Wälder, denn befriedete Bezirke sind die Ausnahme.
3 Ausnahmen von der Leinenpflicht im Saarland
- Der Hund darf ohne Leine laufen, wenn sichergestellt ist, dass er die Wege nicht verlässt und auf Zuruf hört. Das Ministerium stellt außerdem klar, dass sich aus dem Bundes- und dem Landesnaturschutzgesetz keine Leinenpflicht ergibt. Kommunen dürfen in ihren Satzungen strenger sein.
- Das Verbot greift ohnehin nur außerhalb eingefriedeter Flächen, die der Hund nicht verlassen kann. Wer einen umzäunten Garten oder ein umzäuntes Grundstück im Jagdbezirk hat, ist davon nicht betroffen.
- Satz 2 nimmt sechs Gruppen ausdrücklich aus: Hirten-, Jagd-, Blinden-, Rettungs- und Suchhunde sowie Hunde von Diensthunde haltenden Behörden. Die Ausnahme gilt aber nur, solange sie sich im Einsatz oder in der Ausbildung befinden und entsprechend gekennzeichnet sind. Ein Jagdhund auf dem Feierabendspaziergang fällt nicht darunter.
Was die Gemeinden im Saarland zusätzlich regeln
Das Waldgesetz des Saarlandes enthält keine eigene Anleinpflicht. Wer im Wald unterwegs ist, unterliegt also dem Jagdrecht, nicht dem Forstrecht.
4 der 16 Länder regeln es wie Saarland
Die Zeile im Saarland ist hervorgehoben. Wer eine Landesgrenze quert, wechselt in aller Regel auch die Bauart der Regel, nicht nur das Datum.
- keine Landesregel, die Gemeinde entscheidet
- BayernBayNatSchGkeine Landesregel, die Gemeinde entscheidet
- BerlinHundeGganzjährig, überall außerhalb des eigenen Grundstücks
- BrandenburgLWaldGganzjährig, aber nur im Wald
- BremenFeldOG15.03. bis 15.07.
- HamburgHundeGganzjährig, überall außerhalb des eigenen Grundstücks
- HessenHJagdG01.03. bis 30.06.
- Mecklenburg-VorpommernLWaldG M-Vganzjährig, aber nur im Wald
- NiedersachsenNWaldLG01.04. bis 15.07.
- 01.03. bis 31.07.
- Rheinland-PfalzLWaldGkeine Landesregel, die Gemeinde entscheidet
- SaarlandSJG01.03. bis 30.06.
- SachsenSächsWaldGkeine Landesregel, die Gemeinde entscheidet
- Sachsen-AnhaltLWaldG LSA01.03. bis 15.07.
- Schleswig-HolsteinLWaldGganzjährig, aber nur im Wald
- ThüringenThürWaldGganzjährig, aber nur im Wald
- Anleinpflicht
- nur im Wald
- Sache der Gemeinde
6 Quellen, geprüft am
- saarland.de, Freizeit im Wald (amtlich)
- Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz des Saarlandes, Brut- und Setzzeit (amtlich)
- Landtag des Saarlandes, Drucksache 15/726-NEU, Gesetzentwurf zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften (amtlich)
- Landtag des Saarlandes, Gesetz Nr. 1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19. März 2014, verkündeter Gesetzestext (amtlich)
- Landtag des Saarlandes, Drucksache 15/823: Abänderungsantrag des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz vom 14. März 2014 (amtlich)
- Amtsblatt des Saarlandes, Jahresinhaltsverzeichnis 1998 im Archiv der Universität des Saarlandes (amtlich)
Noch offen: Nur noch die Verkündung des Bußgeldbetrags selbst, und das ist ein schmaler Rest. Der Wortlaut des Paragrafen 33 und der Ordnungswidrigkeitentatbestand des Paragrafen 49 Absatz 2 Nummer 10 liegen im verkündeten Gesetzestext vor, Gesetz Nummer 1825 vom 19. März 2014, Amtsblatt I Seite 118, und sind hier am Original nachgelesen. Auch die Änderungskette ist vollständig: Seit dem 28. März 2014 sind beide Vorschriften unverändert, die Gesetze von 2015 und 2021 haben andere Paragrafen angefasst. Allein Absatz 3 mit den fünftausend Euro stammt aus der Fassung vor 2014 und steht damit im Amtsblatt von 1998. Dessen Hefte liegen zwar im Netz, aber die robots.txt des ausliefernden Servers sperrt genau das Heftverzeichnis; das Sachverzeichnis desselben Jahrgangs ist frei und belegt immerhin die Fundstelle des Stammgesetzes. Bis dahin trägt den Betrag der Gesetzentwurf, der ihn als unverändert wiedergibt. Nachtrag vom 3. September 2026: Der Wortlaut des Paragrafen 33 ist nicht am Verkündungsblatt geprüft, und er wird es auf absehbare Zeit nicht sein. Die Fundstelle steht fest, Gesetz Nr. 1407 vom 27. Mai 1998, Amtsblatt des Saarlandes 1998 Seite 638, Heft 32, belegt durch das amtliche Jahresinhaltsverzeichnis. Der Text dieses Heftes ist über keinen erlaubten Weg zu bekommen: Das Archiv der Universität des Saarlandes gibt die Inhaltsverzeichnisse frei und sperrt das Verzeichnis mit den Heften; das Verkündungsportal des Landes sperrt genau die Einstiegsseite, über die Ausgaben ab Dezember 2009 kostenlos zugänglich wären, und antwortet für ältere Fundstellen, das Dokument sei nicht mehr kostenlos verfügbar; der Bürgerservice ist ein juris-Portal und für Abrufprogramme vollständig gesperrt; und der Landtagsserver ist über Wochen nicht erreichbar, was nach der Abrufregel wie ein Verbot zu behandeln ist. Was hier steht, beruht deshalb auf dem Gesetzentwurf und dem Abänderungsantrag des Ausschusses, nicht auf der Verkündung. Ein Konto im kostenpflichtigen Recherchebereich oder eine Anfrage bei der Staatskanzlei wäre der Weg. Nachtrag vom 4. September 2026: Die Fundstelle ist jetzt wörtlich aus freier Quelle belegt. Das amtliche Jahresinhaltsverzeichnis 1998 führt: Gesetz Nr. 1407 zur Erhaltung und jagdlichen Nutzung des Wildes, Saarländisches Jagdgesetz, vom 27. Mai 1998, Seite 638. Der Wortlaut bleibt unerreichbar, und der letzte aussichtsreiche Weg ist geprüft und geschlossen: Die Annahme, das Amtsblatt Teil I sei ab Dezember 2009 kostenfrei, trägt nicht. Auf dem erlaubten Pfad antwortet das Portal für eine Fundstelle von 2015, das Dokument sei nicht mehr kostenlos verfügbar und im Recherchebereich unter juris abzurufen; dieser Bereich ist per robots gesperrt. Damit ist auch das Änderungsgesetz vom 13. Oktober 2015 nicht zu bekommen, das den Paragrafen 33 zuletzt gefasst hat. Hinzu kommt ein zweiter, unabhängiger Grund: Das Verkündungsportal des Saarlandes sendet die Kopfzeile tdm-reservation mit dem Wert 1, geprüft an einer Seite mit Status 200. Das ist ein maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt gegen Text- und Data-Mining und gilt neben der robots.txt. Bleibt eine Anfrage bei der Staatskanzlei oder ein Konto im kostenpflichtigen Recherchebereich.
So wird diese Seite zitiert
hundeorte.de: Leinenpflicht Saarland. Stand 04.09.2026. https://hundeorte.de/leinenpflicht/saarland/
4 Fragen zur Leinenpflicht im Saarland
- Muss mein Hund im Saarland an die Leine?
- Ja, vom 1. März bis 30. Juni, nach SJG Paragraf 33. Außerhalb dieses Zeitraums entscheidet die Gemeinde.
- Was kostet ein Verstoß im Saarland?
- Der gesetzliche Rahmen reicht bis 5.000 Euro, Grundlage ist Paragraf 49 Absatz 2 Nummer 10 in Verbindung mit Absatz 3 SJG. Der Tatbestand steht im verkündeten Gesetz: Paragraf 49 Absatz 2 Nummer 10 ahndet, wer entgegen Paragraf 33 Absatz 2 einen Hund unangeleint laufen lässt, und dort genügt schon Fahrlässigkeit. Bei der Höhe ist eine Feinheit zu nennen. Der Betrag steht in Absatz 3, und der wurde 2014 nicht neu verkündet: Der Umweltausschuss hat den Gesetzentwurf kurz vor der Abstimmung geändert, so dass nur die Absätze 1 und 2 neu gefasst wurden. Absatz 3 gilt seither unverändert aus der Fassung davor fort. Sein Wortlaut, eine Geldbuße bis zu fünftausend Euro, steht deshalb hier nach der Wiedergabe im Gesetzentwurf des Landtags, einem amtlichen Parlamentsdokument, und nicht nach seiner eigenen Verkündung von 1998. Verfolgt und geahndet wird durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, nicht durch die Gemeinde.
- Gilt die Regel auch auf Wegen?
- Die Geltungsflächen sind Jagdbezirke außerhalb eingefriedeter Flächen. Das ist praktisch die gesamte freie Landschaft einschließlich der Wälder, denn befriedete Bezirke sind die Ausnahme.. Ob ein befestigter Weg dazugehört, ist die Frage, an der die meisten Auseinandersetzungen entstehen, und sie wird im Saarland über die Definition der Fläche beantwortet, nicht über den Belag.
- Darf die Gemeinde strenger sein als das Land?
- Das Waldgesetz des Saarlandes enthält keine eigene Anleinpflicht. Wer im Wald unterwegs ist, unterliegt also dem Jagdrecht, nicht dem Forstrecht.
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