Leinenpflicht in Rheinland-Pfalz
keine Landesregel, Grundlage ist LWaldG ohne landesweite Anleinpflicht.
Kurz beantwortet
Rheinland-Pfalz kennt keine landesweite Anleinpflicht, und das ist an drei Stellen im Wortlaut nachgelesen. Das Landeswaldgesetz regelt das Betreten des Waldes in Paragraf 22 abschließend über Radfahren, Reiten, Kutschen, Zelten und Veranstaltungen. Der Hund kommt darin genau einmal vor, als Hundegespann, das nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden fahren darf; die Wörter Leine, anleinen und Leinenzwang fehlen im ganzen Gesetz. Das Landesjagdgesetz vom 9. Juli 2025 kennt sie auf seinen 122.000 Zeichen ebenso wenig, und das nicht aus Versehen: In der Anhörung des Umweltausschusses am 17. Juni 2025 hat ein Sachverständiger der Jägerschaft die Anleinpflicht in der Brut- und Setzzeit ausdrücklich gefordert und sie nicht bekommen. Landesforsten Rheinland-Pfalz formuliert deshalb eine Empfehlung und keine Pflicht. Verbindlich wird die Leine erst durch kommunale Satzungen und Schutzgebietsverordnungen.
- Bauart der Regel
- keine Landesregel
- die Gemeinde entscheidet
- Zeitraum
- ganzes Jahr
- Norm
- LWaldG
- ohne landesweite Anleinpflicht
- Bußgeld
- je Gemeinde
Heute, 04. September 2026
hängt an der GemeindeDas Land regelt nichts. Was gilt, steht in der Verordnung der Gemeinde.
Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz
Fundstelle
Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz
LWaldG, ohne landesweite Anleinpflicht
An der amtlichen Quelle geprüft. Redaktion hundeorte.de, . Was die Belegstufen bedeuten.
1 weitere Vorschrift in Rheinland-Pfalz
- LJG, Paragraf 31
- Jagdausübungsberechtigte Personen dürfen wildernde Hunde nach vorheriger Anzeige bei der zuständigen Behörde tierschutzgerecht töten. Als wildernd gilt ein Hund, soweit und solange er Wild nachstellt und gefährdet, es insbesondere verletzt oder tötet. Ausgenommen sind Blinden- und Polizeihunde sowie Hunde im Einsatz. Eine Leinenpflicht kennt das Gesetz nicht.
3 Flächen, auf denen die Leinenpflicht in Rheinland-Pfalz gilt
- was die Gemeinde in ihrer Verordnung festlegt
- Naturschutzgebiete nach ihrer Schutzgebietsverordnung, dort meist ganzjährig
- der Nationalpark Hunsrück-Hochwald nach seiner Verordnung
1 Ausnahmen von der Leinenpflicht in Rheinland-Pfalz
- Was das Jagdrecht regelt, ist nicht die Leine, sondern der wildernde Hund. Nach Paragraf 31 des Landesjagdgesetzes dürfen jagdausübungsberechtigte Personen wildernde Hunde nach vorheriger Anzeige bei der zuständigen Behörde tierschutzgerecht töten. Als wildernd gilt ein Hund, soweit und solange er Wild nachstellt und gefährdet, es also insbesondere verletzt oder tötet. Ausgenommen sind Blinden- und Polizeihunde sowie Hunde im Einsatz.
Was die Gemeinden in Rheinland-Pfalz zusätzlich regeln
In Mainz gilt die Leine in öffentlichen Einrichtungen und Fußgängerzonen, in Ludwigshafen auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und in Grünanlagen. Die Regeln unterscheiden sich also schon zwischen Nachbarstädten.
5 der 16 Länder regeln es wie Rheinland-Pfalz
Die Zeile in Rheinland-Pfalz ist hervorgehoben. Wer eine Landesgrenze quert, wechselt in aller Regel auch die Bauart der Regel, nicht nur das Datum.
- keine Landesregel, die Gemeinde entscheidet
- BayernBayNatSchGkeine Landesregel, die Gemeinde entscheidet
- BerlinHundeGganzjährig, überall außerhalb des eigenen Grundstücks
- BrandenburgLWaldGganzjährig, aber nur im Wald
- BremenFeldOG15.03. bis 15.07.
- HamburgHundeGganzjährig, überall außerhalb des eigenen Grundstücks
- HessenHJagdG01.03. bis 30.06.
- Mecklenburg-VorpommernLWaldG M-Vganzjährig, aber nur im Wald
- NiedersachsenNWaldLG01.04. bis 15.07.
- 01.03. bis 31.07.
- Rheinland-PfalzLWaldGkeine Landesregel, die Gemeinde entscheidet
- SaarlandSJG01.03. bis 30.06.
- SachsenSächsWaldGkeine Landesregel, die Gemeinde entscheidet
- Sachsen-AnhaltLWaldG LSA01.03. bis 15.07.
- Schleswig-HolsteinLWaldGganzjährig, aber nur im Wald
- ThüringenThürWaldGganzjährig, aber nur im Wald
- Anleinpflicht
- nur im Wald
- Sache der Gemeinde
6 Quellen, geprüft am
- Landesforsten Rheinland-Pfalz, Informationen für Waldbesucher (amtlich)
- Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 2025, Volltext beim Umweltministerium (amtlich)
- Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 13/5733: Gesetzentwurf Landeswaldgesetz, vollständiger Text der Paragrafen 1 bis 44 (amtlich)
- Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 17/11100: letzte am Wortlaut geprüfte Änderung des Landeswaldgesetzes (amtlich)
- Landtag Rheinland-Pfalz, Ausschuss für Umwelt und Forsten, Protokoll 18/35: Anhörung zum Landesjagdgesetz am 17.06.2025 (amtlich)
- Gesetz- und Verordnungsblatt für Rheinland-Pfalz Nr. 8 vom 30. März 2020, Seite 98: Zweites Landesgesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes (amtlich)
Noch offen: Nichts mehr am Landesrecht. Das Landeswaldgesetz ist jetzt im Wortlaut gelesen, nicht auf dem gesperrten Landesrechtsportal, sondern im Dokumentenserver des Landtags: Drucksache 13/5733 vom 3. Mai 2000 trägt den vollständigen Text von Paragraf 1 bis Paragraf 44, die Beschlussempfehlung 13/6429 ändert an Paragraf 22 nur eine Sperrbefugnis der Forstbehörde, beschlossen wurde das Gesetz am 16. November 2000. Eine Lücke bleibt ehrlicherweise: Von den Änderungen zwischen 2004 und 2018 ist keine einzeln durchgesehen. Amtlich nachgeprüft ist nur die jüngste, das Gesetz vom 27. März 2020, das die Paragrafen 20, 25 und 28 anfasst und Paragraf 22 unberührt lässt. Eine nichtamtliche Fassung gibt Paragraf 22 Absatz 4 mit demselben Wortlaut wieder. Nachtrag vom 3. September 2026: Der Befund hält, aber zwei Dinge sind zu berichtigen. Paragraf 22 heißt Betreten, Reiten, Befahren und nicht Betreten des Waldes. Und wer den Gesetzentwurf zitiert, zitiert die falsche Fassung: Die Beschlussempfehlung vom 9. November 2000 hat den Absatz 5 des Entwurfs ersatzlos gestrichen, eine Abgabe zum Schadensausgleich beim Reiten, und den bisherigen Absatz 6 zu Absatz 5 gemacht. Alle Absatznummern ab 5 verschieben sich damit um eins. Zweifach gegengeprüft an späteren Änderungsgesetzen, die auf die verkündete Zählung verweisen. Das Verkündungsblatt von 2000 selbst ist nicht zu beschaffen: Das Online-Archiv reicht bis 2004 zurück, die Verkündungsplattform beginnt am 1. Juli 2026, und die einzige vollständige Sammlung liegt auf einem juris-Portal, dessen Abruf untersagt ist. Die Fundstelle GVBl. 2000 Seite 504 ist über die Eingangsformeln von zehn Änderungsgesetzen belegt.
So wird diese Seite zitiert
hundeorte.de: Leinenpflicht Rheinland-Pfalz. Stand 03.09.2026. https://hundeorte.de/leinenpflicht/rheinland-pfalz/
4 Fragen zur Leinenpflicht in Rheinland-Pfalz
- Muss mein Hund in Rheinland-Pfalz an die Leine?
- Das entscheidet in Rheinland-Pfalz die Gemeinde, nicht das Land. In Mainz gilt die Leine in öffentlichen Einrichtungen und Fußgängerzonen, in Ludwigshafen auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und in Grünanlagen. Die Regeln unterscheiden sich also schon zwischen Nachbarstädten.
- Was kostet ein Verstoß in Rheinland-Pfalz?
- Es gibt keinen landeseinheitlichen Rahmen. Das Landeswaldgesetz hat einen eigenen Bußgeldkatalog, und der Hund steht sogar darin: Paragraf 37 Absatz 2 Nummer 5 ahndet, wer ohne Zustimmung der Waldbesitzenden mit einem Hundegespann im Wald fährt. Ein Verstoß gegen eine Anleinpflicht steht dort nicht, weil das Gesetz keine kennt. Was ein freilaufender Hund kostet, entscheidet deshalb die Gemeinde in ihrer eigenen Verordnung, und die Beträge gehen weit auseinander. Eine zweite Nummer gehört daneben, sonst liest sich der Befund zu weit: Paragraf 37 Absatz 2 Nummer 2 ahndet den Verstoß gegen das Störungsverbot des Paragrafen 22 Absatz 2. Ein Hund, der im Wald wildert oder Erholungssuchende stört, ist in Rheinland-Pfalz also sehr wohl zu belangen, nur eben nicht über eine Anleinpflicht. Der Rahmen liegt bei 2.500 Euro für die übrigen Fälle und 10.000 Euro in besonders schweren; die 25.000 Euro des Absatzes 1 betreffen nur Waldbesitzende. Und eine gebietsbezogene Leinenpflicht ist möglich: Paragraf 20 Absatz 2 Nummer 4 erlaubt der oberen Forstbehörde, für Erholungswald Regelungen über das Verhalten der Waldbesuchenden zu treffen. Landesweit gilt das nicht.
- Gilt die Regel auch auf Wegen?
- Die Geltungsflächen sind was die Gemeinde in ihrer Verordnung festlegt. Ob ein befestigter Weg dazugehört, ist die Frage, an der die meisten Auseinandersetzungen entstehen, und sie wird in Rheinland-Pfalz über die Definition der Fläche beantwortet, nicht über den Belag.
- Darf die Gemeinde strenger sein als das Land?
- In Mainz gilt die Leine in öffentlichen Einrichtungen und Fußgängerzonen, in Ludwigshafen auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und in Grünanlagen. Die Regeln unterscheiden sich also schon zwischen Nachbarstädten.
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