Leinenpflicht in Rheinland-Pfalz
keine Landesregel, Grundlage ist LWaldG ohne landesweite Anleinpflicht.
Kurz beantwortet
Rheinland-Pfalz kennt keine landesweite Anleinpflicht, und das ist an drei Stellen im Wortlaut nachgelesen. Das Landeswaldgesetz regelt das Betreten des Waldes in Paragraf 22 abschließend über Radfahren, Reiten, Kutschen, Zelten und Veranstaltungen. Der Hund kommt darin genau einmal vor, als Hundegespann, das nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden fahren darf; die Wörter Leine, anleinen und Leinenzwang fehlen im ganzen Gesetz. Weder das geltende Landesjagdgesetz vom 9. Juli 2010 noch das bereits verkündete Nachfolgegesetz vom 9. Juli 2025, das erst am 1. April 2027 in Kraft tritt, kennt eine Anleinpflicht für Hundehalter; im Text von 2025 kommt das Wort Leine auf 122.000 Zeichen kein einziges Mal vor, und das nicht aus Versehen: In der Anhörung des Umweltausschusses am 17. Juni 2025 hat ein Sachverständiger der Jägerschaft die Anleinpflicht in der Brut- und Setzzeit ausdrücklich gefordert und sie nicht bekommen. Landesforsten Rheinland-Pfalz formuliert deshalb eine Empfehlung und keine Pflicht. Verbindlich wird die Leine erst durch kommunale Satzungen und Schutzgebietsverordnungen.
- Bauart der Regel
- keine Landesregel
- die Gemeinde entscheidet
- Zeitraum
- ganzes Jahr
- Norm
- LWaldG
- ohne landesweite Anleinpflicht
- Bußgeld
- 5.000 Euro
- Paragraf 74 POG, im Jagdrecht gleichlautend Paragraf 48 Absatz 2 Nummer 19 LJG
Heute, 19. Oktober 2026
hängt an der GemeindeDas Land regelt nichts. Was gilt, steht in der Verordnung der Gemeinde.
Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz
Fundstelle
Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz
LWaldG, ohne landesweite Anleinpflicht
An der amtlichen Quelle geprüft. Redaktion hundeorte.de, . Was die Belegstufen bedeuten.
3 weitere Vorschriften in Rheinland-Pfalz
- LJG, Paragraf 33 Absatz 6
- Die jagdausübungsberechtigten Personen sind befugt, wildernde Hunde zu töten. Ausgenommen sind Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunde, die als solche erkennbar sind, und Hunde, die sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Führers entzogen haben und sich anders vom Wildern abhalten lassen. Eine Anleinpflicht kennt das Gesetz nicht. Zum 1. April 2027 wird die Vorschrift zu Paragraf 31 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2025.
- LJG, Paragraf 48 Absatz 2 Nummer 19 in Verbindung mit Absatz 4
- Ordnungswidrig handelt, wer Hunde außerhalb der befugten Jagdausübung unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen lässt. Die Geldbuße kann bis zu fünftausend Euro betragen. Verlangt wird Beaufsichtigung und nicht die Leine: Ein zuverlässig abrufbarer Hund ohne Leine verstößt nicht dagegen. Zum 1. April 2027 wird daraus Paragraf 51 Absatz 2 Nummer 20, wortgleich und mit demselben Betrag.
- POG, Paragraf 74
- Ordnungswidrig handelt, wer einer Gefahrenabwehrverordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für den Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist; die Geldbuße kann bis zu fünftausend Euro betragen. Das ist die Vorschrift, über die eine kommunale Leinenpflicht in Rheinland-Pfalz überhaupt erst bewehrt wird, denn die Gemeinde kann keinen eigenen Rahmen setzen. Die tatsächlichen Sätze liegen weit darunter: Limburgerhof veranschlagt in seinem eigenen Katalog 35 Euro.
3 Flächen, auf denen die Leinenpflicht in Rheinland-Pfalz gilt
- was die Gemeinde in ihrer Verordnung festlegt
- Naturschutzgebiete nach ihrer Schutzgebietsverordnung, dort meist ganzjährig
- der Nationalpark Hunsrück-Hochwald nach seiner Verordnung
1 Ausnahmen von der Leinenpflicht in Rheinland-Pfalz
- Was das Jagdrecht regelt, ist nicht die Leine, sondern der wildernde Hund. Nach Paragraf 33 Absatz 6 des geltenden Landesjagdgesetzes vom 9. Juli 2010 sind die jagdausübungsberechtigten Personen befugt, wildernde Hunde zu töten. Eine vorherige Anzeige bei der Behörde verlangt das geltende Recht nicht, und das Wort tierschutzgerecht steht dort nicht. Als wildernd gilt ein Hund, soweit und solange er erkennbar dem Wild nachstellt und es gefährdet. Ausgenommen sind Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunde, die als solche erkennbar sind, und Hunde, die sich nur vorübergehend offensichtlich der Einwirkung ihres Führers entzogen haben und sich durch andere Maßnahmen als die Tötung vom Wildern abhalten lassen. Das Nachfolgegesetz vom 9. Juli 2025 fügt die Anzeige und die tierschutzgerechte Tötung hinzu, tritt aber nach seinem Paragrafen 58 erst am 1. April 2027 in Kraft.
Was die Gemeinden in Rheinland-Pfalz zusätzlich regeln
In Mainz gilt die Leine in öffentlichen Einrichtungen und Fußgängerzonen, in Ludwigshafen auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und in Grünanlagen. Die Regeln unterscheiden sich also schon zwischen Nachbarstädten.
5 der 16 Länder regeln es wie Rheinland-Pfalz
Die Zeile in Rheinland-Pfalz ist hervorgehoben. Wer eine Landesgrenze quert, wechselt in aller Regel auch die Bauart der Regel, nicht nur das Datum.
- keine Landesregel, die Gemeinde entscheidet
- BayernBayNatSchGkeine Landesregel, die Gemeinde entscheidet
- BerlinHundeGganzjährig, überall außerhalb des eigenen Grundstücks
- BrandenburgLWaldGganzjährig, aber nur im Wald
- BremenFeldOG15.03. bis 15.07.
- HamburgHundeGganzjährig, überall außerhalb des eigenen Grundstücks
- HessenHJagdG01.03. bis 30.06.
- Mecklenburg-VorpommernLWaldG M-Vganzjährig, aber nur im Wald
- NiedersachsenNWaldLG01.04. bis 15.07.
- 01.03. bis 31.07.
- Rheinland-PfalzLWaldGkeine Landesregel, die Gemeinde entscheidet
- SaarlandSJG01.03. bis 30.06.
- SachsenSächsWaldGkeine Landesregel, die Gemeinde entscheidet
- Sachsen-AnhaltLWaldG LSA01.03. bis 15.07.
- Schleswig-HolsteinLWaldGganzjährig, aber nur im Wald
- ThüringenThürWaldGganzjährig, aber nur im Wald
- Anleinpflicht
- nur im Wald
- Sache der Gemeinde
6 Quellen, abgerufen am
- Landesforsten Rheinland-Pfalz, Informationen für Waldbesucher (amtlich)
- Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 2025, Volltext beim Umweltministerium (amtlich)
- Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 13/5733: Gesetzentwurf Landeswaldgesetz, vollständiger Text der Paragrafen 1 bis 44 (amtlich)
- Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 17/11100: letzte am Wortlaut geprüfte Änderung des Landeswaldgesetzes (amtlich)
- Landtag Rheinland-Pfalz, Ausschuss für Umwelt und Forsten, Protokoll 18/35: Anhörung zum Landesjagdgesetz am 17.06.2025 (amtlich)
- Gesetz- und Verordnungsblatt für Rheinland-Pfalz Nr. 8 vom 30. März 2020, Seite 98: Zweites Landesgesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes (amtlich)
Noch offen: Nichts mehr am Landesrecht. Das Landeswaldgesetz ist jetzt im Wortlaut gelesen, nicht auf dem gesperrten Landesrechtsportal, sondern im Dokumentenserver des Landtags: Drucksache 13/5733 vom 3. Mai 2000 trägt den vollständigen Text von Paragraf 1 bis Paragraf 44, die Beschlussempfehlung 13/6429 ändert an Paragraf 22 nur eine Sperrbefugnis der Forstbehörde, beschlossen wurde das Gesetz am 16. November 2000. Eine Lücke bleibt ehrlicherweise: Von den Änderungen zwischen 2004 und 2018 ist keine einzeln durchgesehen. Amtlich nachgeprüft ist nur die jüngste, das Gesetz vom 27. März 2020, das die Paragrafen 20, 25 und 28 anfasst und Paragraf 22 unberührt lässt. Eine nichtamtliche Fassung gibt Paragraf 22 Absatz 4 mit demselben Wortlaut wieder. Nachtrag vom 3. September 2026: Der Befund hält, aber zwei Dinge sind zu berichtigen. Paragraf 22 heißt Betreten, Reiten, Befahren und nicht Betreten des Waldes. Und wer den Gesetzentwurf zitiert, zitiert die falsche Fassung: Die Beschlussempfehlung vom 9. November 2000 hat den Absatz 5 des Entwurfs ersatzlos gestrichen, eine Abgabe zum Schadensausgleich beim Reiten, und den bisherigen Absatz 6 zu Absatz 5 gemacht. Alle Absatznummern ab 5 verschieben sich damit um eins. Zweifach gegengeprüft an späteren Änderungsgesetzen, die auf die verkündete Zählung verweisen. Das Verkündungsblatt von 2000 selbst ist nicht zu beschaffen: Das Online-Archiv reicht bis 2004 zurück, die Verkündungsplattform beginnt am 1. Juli 2026, und die einzige vollständige Sammlung liegt auf einem juris-Portal, dessen Abruf untersagt ist. Die Fundstelle GVBl. 2000 Seite 504 ist über die Eingangsformeln von zehn Änderungsgesetzen belegt. Zwei Dinge kommen dazu. Erstens ein Wiedervorlagedatum: Zum 1. April 2027 löst das Landesjagdgesetz vom 9. Juli 2025 das geltende ab, und dabei wandern die hier zitierten Vorschriften, Paragraf 33 Absatz 6 wird zu Paragraf 31 Absatz 2 und Paragraf 48 Absatz 2 Nummer 19 wird zu Paragraf 51 Absatz 2 Nummer 20. Der Bußgeldrahmen von 5.000 Euro bleibt. Zweitens eine Einschränkung des Belegs: Dass am geltenden Gesetz seit Juli 2025 nichts geändert wurde, ist aus der Aufhebungsbestimmung des Nachfolgegesetzes erschlossen und nicht am amtlichen Portal geprüft, das für Abrufprogramme gesperrt ist.
So wird diese Seite zitiert
hundeorte.de: Leinenpflicht Rheinland-Pfalz. Stand 03.09.2026. https://hundeorte.de/leinenpflicht/rheinland-pfalz/
4 Fragen zur Leinenpflicht in Rheinland-Pfalz
- Muss mein Hund in Rheinland-Pfalz an die Leine?
- Das entscheidet in Rheinland-Pfalz die Gemeinde, nicht das Land. In Mainz gilt die Leine in öffentlichen Einrichtungen und Fußgängerzonen, in Ludwigshafen auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und in Grünanlagen. Die Regeln unterscheiden sich also schon zwischen Nachbarstädten.
- Was kostet ein Verstoß in Rheinland-Pfalz?
- Der gesetzliche Rahmen reicht bis 5.000 Euro, Grundlage ist Paragraf 74 POG, im Jagdrecht gleichlautend Paragraf 48 Absatz 2 Nummer 19 LJG. Das Landeswaldgesetz hat einen eigenen Bußgeldkatalog, und der Hund steht sogar darin: Paragraf 37 Absatz 2 Nummer 5 ahndet, wer ohne Zustimmung der Waldbesitzenden mit einem Hundegespann im Wald fährt. Ein Verstoß gegen eine Anleinpflicht steht dort nicht, weil das Gesetz keine kennt. Was ein freilaufender Hund kostet, entscheidet deshalb die Gemeinde in ihrer eigenen Verordnung, und die Beträge gehen weit auseinander. Eine zweite Nummer gehört daneben, sonst liest sich der Befund zu weit: Paragraf 37 Absatz 2 Nummer 2 ahndet den Verstoß gegen das Störungsverbot des Paragrafen 22 Absatz 2. Ein Hund, der im Wald wildert oder Erholungssuchende stört, ist in Rheinland-Pfalz also sehr wohl zu belangen, nur eben nicht über eine Anleinpflicht. Der Rahmen liegt bei 2.500 Euro für die übrigen Fälle und 10.000 Euro in besonders schweren; die 25.000 Euro des Absatzes 1 betreffen nur Waldbesitzende. Und eine gebietsbezogene Leinenpflicht ist möglich: Paragraf 20 Absatz 2 Nummer 4 erlaubt der oberen Forstbehörde, für Erholungswald Regelungen über das Verhalten der Waldbesuchenden zu treffen. Landesweit gilt das nicht. Der Rahmen, an dem eine kommunale Leinenpflicht hängt, steht dagegen nicht im Waldgesetz, sondern in Paragraf 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes: bis zu 5.000 Euro. Eine Gemeinde kann keinen eigenen Betrag festsetzen, sie verweist in ihrer Gefahrenabwehrverordnung auf diese Bestimmung. Dieselben 5.000 Euro nennt das Jagdrecht für den unbeaufsichtigt laufenden Hund. Die tatsächlich verlangten Sätze liegen weit darunter.
- Gilt die Regel auch auf Wegen?
- Die Geltungsflächen sind was die Gemeinde in ihrer Verordnung festlegt. Ob ein befestigter Weg dazugehört, ist die Frage, an der die meisten Auseinandersetzungen entstehen, und sie wird in Rheinland-Pfalz über die Definition der Fläche beantwortet, nicht über den Belag.
- Darf die Gemeinde strenger sein als das Land?
- In Mainz gilt die Leine in öffentlichen Einrichtungen und Fußgängerzonen, in Ludwigshafen auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und in Grünanlagen. Die Regeln unterscheiden sich also schon zwischen Nachbarstädten.
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