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hundeorte.de

Leinenpflicht-Kalender 2026

Land wählen, Zeitfenster sehen, Termin mitnehmen.

1. April bis 15. Juli
Rechtsgrundlage
NWaldLG, Paragraf 33
Bußgeldrahmen
bis 5.000 Euro

Der Kalendereintrag wird in diesem Browser erzeugt. Es wird nichts übertragen und nichts gespeichert. Die Zeitfenster stammen aus den 16 Landesregelungen dieses Portals, jede mit genannter Norm.

Was der Kalender zeigt

5 der 16 Bundesländer haben ein festes Zeitfenster für die Anleinpflicht, zusammen reichen sie vom 1. März bis 31. Juli. Zwei Länder ordnen ganzjährig an, fünf haben keine Landesregel und überlassen es der Gemeinde.

5 Zeitfenster übereinander, keines deckt sich mit dem nächsten

Übereinander gelegt zeigen die 5 Zeitfenster, dass sie nicht nur unterschiedlich lang sind, sondern auch an unterschiedlichen Tagen beginnen.

  • Anleinpflicht
  • nur im Wald
  • Sache der Gemeinde

So wird diese Seite zitiert

hundeorte.de: Leinenpflicht-Kalender 2026, Zeitfenster je Bundesland. Stand 27.08.2026. https://hundeorte.de/werkzeug/leinenpflicht-kalender/

4 Fragen zum Leinenpflicht-Kalender

Was steht in dem Kalendereintrag?
Ein ganztägiger Termin über den Zeitraum der Anleinpflicht, mit dem Land im Titel und der Norm samt Bußgeldrahmen in der Beschreibung. Er ist als frei markiert, blockiert also keinen Kalendertag.
Warum gibt es für manche Länder keinen Termin?
Weil sie kein festes Zeitfenster haben. 5 der 16 Länder haben eines. Die übrigen regeln entweder ganzjährig oder gar nicht, und ein Termin über zwölf Monate hilft niemandem.
Gilt der Termin auch im nächsten Jahr?
Die Zeitfenster sind in den Landesnormen festgeschrieben und ändern sich selten. Der erzeugte Termin gilt für 2026 und wiederholt sich nicht automatisch, damit eine Änderung der Norm nicht unbemerkt in den Kalender weiterläuft.
Darf meine Gemeinde ein anderes Datum setzen?
Ja, sie darf verlängern. Kürzen darf sie nicht. Wer am Waldeingang einen Aushang mit einem früheren Datum sieht, hat die kommunale Regel vor sich, und die geht vor.

Die 16 Landesregeln hinter den Zeitfenstern

Kein amtliches Angebot, keine Rechtsberatung im Einzelfall und keine Rechtsdienstleistung nach dem RDG. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle. Gemeinden dürfen jederzeit verschärfen.