Sondernutzung am Meeresstrand
Definition
Die Sondernutzung ist die behördliche Erlaubnis an eine Gemeinde, einen Strandabschnitt über den Gemeingebrauch hinaus zu nutzen, also ihn zu bewirtschaften und dafür Regeln und Entgelte zu setzen.
Was Sondernutzung am Meeresstrand in der Praxis bedeutet
Sie ist der Grund, warum an einem Strand plötzlich andere Regeln gelten als hundert Meter weiter: Wo die Sondernutzung endet, endet die Satzung. Von den 99 erhobenen Orten zitiert genau einer den zugrunde liegenden Bescheid mit vollständigem Aktenzeichen, nämlich Heiligenhafen. Die übrigen nennen ihn mit Datum, mit einer Behörde oder gar nicht; Neukirchen beruft sich auf einen Bescheid des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ohne Datum, Wangels auf einen von 1986. Fast überall gehören Lagepläne zum Bescheid und damit zur Satzung, und fast überall werden sie nicht mitveröffentlicht. Genau daran scheitert die Frage, wo der Hundestrand liegt, in Baabe, Altefähr, Hohwacht und Ostseebad Mönchgut.
Wo Sondernutzung am Meeresstrand im Gesetz steht
Der erste Paragraf der jeweiligen Strandsatzung nennt Behörde und Datum. Rechtsgrundlage ist in Schleswig-Holstein die Landesverordnung zur Sondernutzung am Meeresstrand, in Mecklenburg-Vorpommern ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt.
2 Begriffe, mit denen Sondernutzung am Meeresstrand verwechselt wird
- Gemeingebrauch
- Der Gemeingebrauch ist das Recht aller, die Sondernutzung die Erlaubnis einer einzelnen Stelle, davon abzuweichen.
- Kurabgabe
- Die Kurabgabe ist die Gegenleistung für die Bewirtschaftung, die Sondernutzung deren Voraussetzung. Ein Abschnitt kann der Sondernutzung unterliegen und trotzdem abgabefrei sein, so in Sütel und am Rosenfelder Strand.
So wird diese Seite zitiert
hundeorte.de: Sondernutzung am Meeresstrand. Stand 27.08.2026. https://hundeorte.de/lexikon/sondernutzung-am-meeresstrand/
2 Regeln, in denen Sondernutzung am Meeresstrand vorkommt
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Kein amtliches Angebot, keine Rechtsberatung im Einzelfall und keine Rechtsdienstleistung nach dem RDG. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle. Gemeinden dürfen jederzeit verschärfen.