Amtsverordnung
Definition
Eine Amtsverordnung ist eine Vorschrift, die ein Amt für alle ihm angehörenden Gemeinden erlässt, meist zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Sie trägt an dieser Küste sehr oft die Leinenpflicht im Ort.
Was Amtsverordnung in der Praxis bedeutet
Sie ist der Grund, warum die Antwort auf die Leinenfrage häufig gar nicht bei der Gemeinde steht, sondern eine Verwaltungsebene höher, und warum sie für Nachbarorte gleich lautet. Zwei Eigenheiten machen sie zur Falle. Erstens befristen sich Amtsverordnungen fast immer selbst, meist auf zehn Jahre; in dieser Erhebung sind fünf aufgetaucht, die abgelaufen waren und trotzdem unverändert als geltendes Recht online standen, darunter die Helgoländer, die das Hundeverbot am Südstrand und auf der ganzen Düne trägt. Zweitens sind sie oft nur auf einem Portal veröffentlicht, das Abrufprogramme aussperrt, während die Gemeinde selbst nichts dazu sagt. Der Weg dorthin führt dann über die Nachbargemeinde: Die Amtsverordnung Nord-Rügen lag auf dem Server der Gemeinde Glowe und gilt auch für Breege.
Wo Amtsverordnung im Gesetz steht
Ortsrechtsverzeichnis des jeweiligen Amtes. Rechtsgrundlage ist in Schleswig-Holstein Paragraf 175 des Landesverwaltungsgesetzes, in Niedersachsen Paragraf 55 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes.
2 Begriffe, mit denen Amtsverordnung verwechselt wird
- Strandsatzung
- Die Satzung erlässt die Gemeinde und sie regelt den Strand. Die Amtsverordnung erlässt das Amt und sie regelt den Ort. Beide gelten nebeneinander, und die Antwort auf die Leinenfrage steht oft nur in einer von beiden.
- Polizeiverordnung
- Dieselbe Bauart, andere Bezeichnung je nach Landesrecht. In Ländern ohne Ämter erlässt die Gemeinde sie selbst.
So wird diese Seite zitiert
hundeorte.de: Amtsverordnung. Stand 27.08.2026. https://hundeorte.de/lexikon/amtsverordnung/
2 Regeln, in denen Amtsverordnung vorkommt
2 Begriffe im Lexikon nachschlagen
Kein amtliches Angebot, keine Rechtsberatung im Einzelfall und keine Rechtsdienstleistung nach dem RDG. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle. Gemeinden dürfen jederzeit verschärfen.